Corona: Das bedeutet 2021 für Deine Ausbildung

Es gibt wohl kaum einen Menschen, dessen Leben durch die aktuelle Corona-Pandemie nicht verändert wurde. Dabei stehen vor allem Schüler und Ausbildungssuchende vor der Frage, wie es jetzt für sie weitergeht. Zwar finden sich die Schulen und Ausbildungsbetriebe immer mehr in der „neuen Normalität“ ein, allerdings gibt es noch jede Menge Probleme ohne Lösungen.

Junge Menschen, die gerade eine Ausbildung, z.B. im Einzelhandel, durchlaufen, stellen sich die Frage, was Corona für ihre berufliche Zukunft bedeutet. Der folgende Beitrag klärt auf, welche Folgen die Corona-Pandemie für die Auszubildenden hat.

Die Folgen des Corona-Virus auf die Ausbildung

Der Ausbildungsmarkt ist von der Corona-Krise stark betroffen. Auch die Ausbildung Systemische Beratung ist davon betroffen. Einige Betriebe mussten bereits Insolvenz anmelden, andere waren gezwungen, ihre Azubis in Kurzarbeit zu schicken. Auch haben viele Auszubildende ihren aktuellen Ausbildungsplatz verloren.

Für die Betroffenen ist dies natürlich eine schlimme Situation. Diejenigen, die noch beschäftigt werden, müssen allerdings ebenfalls einige Dinge beachten.

Maskenpflicht im Ausbildungsbetrieb

Bezüglich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes gibt es in den Ausbildungsbetrieben verschiedene Regelungen. Durch das Robert-Koch-Institut wird empfohlen, die Maske an allen Orten zu tragen, an denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann.

In manchen Unternehmen besteht die Lösung jedoch auch darin, Plexiglasscheiben aufzustellen oder Schreibtische zwischen den besetzten Plätzen freizulassen. Generell ist es jedoch bei der aktuellen Infektionslage empfehlenswert, so oft wie möglich eine Maske zu tragen.

Zur Abschlussprüfung mit Corona infiziert

Falls ein Auszubildender am Tag seiner Abschlussprüfung mit dem Corona-Virus infiziert ist, darf er natürlich nicht an der Prüfung teilnehmen.

Die Informationen zu seiner Corona-Erkrankung sollte der Azubi dabei so früh wie möglich allen Beteiligten mitteilen und die entsprechende Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder das ärztliche Attest dem Arbeitgeber, der Berufsschule und der zuständigen IHK vorlegen. Ein Nachholen der Prüfung ist dann zu einem naheliegenden anderen Zeitpunkt möglich.

Auszubildende in Kurzarbeit

Normalerweise ist es den Betrieben nicht erlaubt, ihre Auszubildenden in Kurzarbeit zu schicken. Die Ausbildung muss durch den Betrieb stets ermöglicht werden. Eventuell ist es so nötig, den Ausbildungsplan anzupassen oder den Auszubildenden in einer anderen Abteilung einzusetzen.

Die Kurzarbeit für Auszubildende sollte dabei wirklich den letzten Ausweg bilden. Sie ist nur erlaubt, wenn alle anderen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden und die Ausbildung nur durch die Kurzarbeit aufrechterhalten werden kann. Die Corona-Pandemie stellt eine absolute Ausnahmesituation dar, in der viele Betriebe seit Monaten um ihre Existenz kämpfen. So wurde auch für viele Auszubildende bereits Kurzarbeit angeordnet.

Die Ausbildungsvergütung wird dann mindestens sechs Wochen lang in ihrer vollen Höhe gezahlt. Abhängig von der jeweiligen Art des Vertrags ist auch ein längerer Zeitraum möglich. Sind sechs Wochen vergangen, haben auch Auszubildende einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses wird dann durch die Agentur für Arbeit koordiniert.

Insolvenz des Ausbildungsbetriebs

Auf den Ausbildungsvertrag wirkt sich eine drohende Insolvenz nicht direkt aus. Bleibt der Betrieb allerdings über eine längere Dauer vollständig geschlossen, können durchaus Probleme auftreten. Das Unternehmen verliert nach einer gewissen Zeit nämlich seine Eignung zur Ausbildung.

Jedoch besteht dann für das Ausbildungsunternehmen die Pflicht, sich in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsplatz für ihre Auszubildenden zu bemühen.